Begriff: Horizontaler Ansatz
Der Begriff "horizontaler Ansatz" beschreibt eine zielgruppenübergreifende Herangehensweise in der Antidiskriminierungspolitik und -arbeit.
Diskriminierung wird dabei als Ganzes und nicht nur bezogen auf ein bestimmtes Merkmal betrachtet.
Eine Chance dieses Ansatzes liegt in der Berücksichtigung der Tatsache, dass jeder Mensch über mehrere Merkmale - beispielsweise Alter und Geschlecht - verfügt. Daher können sich Diskriminierungen überschneiden oder ganz spezifische Formen annehmen. In diesem Fall handelt es sich um so genannte Mehrfachdiskriminierungen.
Dieser Begriff wird im Hinblick auf rechtlichen Diskriminierungsschutz und -bekämpfung verwendet.
Diskriminierungsschutz
Grundlage des horizontalen Ansatzes sind die Menschenrechte. Der Ansatz erkennt an, dass verschiedene Merkmale, an denen Diskriminierung ansetzt, gleichermaßen schutzwürdig sind. Damit wird eine Hierachisierung von Diskriminierungsmerkmalen bzw. Betroffenengruppen verhindert. Dieser Ansatz findet sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wieder. Im zivilrechtlichen Teil des AGG wurde beispielsweise über die Mindestanforderungen der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien hinausgegangen und neben dem Merkmal ethnische Herkunft bzw. rassistische Diskriminierung auch die Merkmale Alter, Behinderung, Geschlecht, Religion und sexuelle Identität aufgenommen. Jedoch finden sich auch im AGG Differenzierungen beim Benachteiligungsschutz einzelner Merkmale. So ist das Merkmal Weltanschauung im zivilrechtlichen Teil beispielsweise vom Diskriminierungsschutz ausgenommen.
Diskriminierungsbekämpfung
Antidiskriminierungsstrategien sollen verschiedenen, im Idealfall allen Betroffenengruppen zu Gute kommen. Dabei wird wiederum auf gebündelte Kompetenzen, nämlich auf die Erfahrungen und das Wissen unterschiedlicher von Diskriminierung betroffener Gruppen zurückgegriffen. Auf Ebende der Akteure heißt das zum Beispiel, dass sich Behinderten- oder Schwulen-/Lesbenverbände zusammenschließen, um die Durchsetzung von Antidiskriminierungspolitik einzufordern und das Augenmerk darauf zu lenken, dass Menschen aus verschiedenen Gründen gleichzeitig von Diskriminierung betroffen sein können.
Der Fokus der Gemeinsamkeiten bedeutet aber nicht, dass die Spezifika von Diskriminierungsformen und -erfahrungen der einzelnen Betroffenengruppen verwischt werden. Der Ansatz muss daher als Ergänzung, nicht als Ersatz zur notwendigen zielgruppenspezifischen Antidiskriminierungsarbeit gesehen werden. Diese ist notwendig, um adäquate Unterstützung zu bieten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zielgruppenspezifische Arbeit durch den horizontalen Ansatz ersetzt wird.